Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 2 Abs. 1 und 2 DSGVO. Die Art. 30, 35 und 36 DSGVO gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz
Art. 2 BayDSG – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.
Rechtsprechung zu Art. 2 BayDSG
Eine Entscheidung zitiert Art. 2 BayDSG.
BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 5/17 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat
Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten Bereich dem Grunde nach durch den Gesetzgeber getroffen worden, steht einer Übertragung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO (juris: EUV 2016/679) formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltlichen Ausformung der Datenverarbeitung nichts entgegen. 2. Bei einem …
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