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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 1 BayDSG – Anwendungsbereich des Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für den Landtag gilt dieses Gesetz nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird. Für den Obersten Rechnungshof und die Gerichte gilt Teil 2 Kapitel 5 nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Art. 38 gilt auch für nicht öffentliche Stellen, soweit die Verarbeitung nicht ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt.

(2) Öffentliche Stellen sind auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen – ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen – eine oder mehrere der in Abs. 1 Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch eine solche Vereinigung beteiligt sind. Öffentlich rechtliche Finanzdienstleistungsunternehmen sowie ihre Zusammenschlüsse und Verbände gelten als nicht öffentliche Stellen.

(3) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie selbst, ihre Zusammenschlüsse und Verbände die Vorschriften für nicht öffentliche Stellen. Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter) nach Art. 15 bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit nicht öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten für sie die Vorschriften für öffentliche Stellen.

(5) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz oder über Verfahren der Rechtspflege auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung des Begnadigungsrechts.

Rechtsprechung zu Art. 1 BayDSG

2 Entscheidungen zitieren Art. 1 BayDSG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind. 2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten …
  • BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 5/17 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ist die Entscheidung zur Zulässigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten Bereich dem Grunde nach durch den Gesetzgeber getroffen worden, steht einer Übertragung der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO (juris: EUV 2016/679) formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltlichen Ausformung der Datenverarbeitung nichts entgegen. 2. Bei einem …

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