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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 31 DSGVO verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 31 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 31 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“

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