Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung
Art. 31 DSGVO – Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 31 DSGVO verweisen
- Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Art. 28 BayDSG – Anwendungsbereich dieses Kapitels
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 31 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 31 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“