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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 29 DSGVO – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 29 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 29 DSGVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 29 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 11.04.2024 – C-741/21 · Dritte Kammer

    GP gegen juris GmbH. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 82 – Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist …

  • EuGH, Urt. v. 22.06.2023 – C-579/21 · Erste Kammer

    Verfahren auf Betreiben von J. M. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 und 15 – Reichweite des Rechts auf Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 genannten Informationen – Informationen, die in den durch ein Datenaufzeichnungssystem …

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