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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 398 CRR – Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.

Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 398 CRR verweisen

  • Art. 92 CRR – Eigenmittelanforderungen
  • Art. 395 CRR – Obergrenze für Großkredite
  • Art. 458 CRR – Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
  • Art. 459 CRR – Aufsichtliche Anforderungen
  • Art. 493 CRR – Übergangsbestimmungen für Großkredite
  • Anhang IV CRR
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 45b KWG – Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
  • § 48t KWG – Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken