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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 397 CRR – Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht.

(2) Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.

(3) Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.

Tabelle 1

Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen ( in % des Kernkapitals)Spalte 2: Faktor
bis 40 %200 %
zwischen 40 % und 60 %300 %
zwischen 60 % und 80 %400 %
zwischen 80 % und 100 %500 %
zwischen 100 % und 250 %600 %
über 250 %900 %

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 397 CRR verweisen

  • Art. 92 CRR – Eigenmittelanforderungen
  • Art. 395 CRR – Obergrenze für Großkredite
  • Art. 398 CRR – Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute
  • Art. 458 CRR – Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
  • Art. 459 CRR – Aufsichtliche Anforderungen
  • Art. 493 CRR – Übergangsbestimmungen für Großkredite
  • Anhang IV CRR
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 45b KWG – Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
  • § 48t KWG – Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken