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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 24 CRR – Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 24 CRR verweisen

  • Art. 166 CRR – Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
  • Art. 430 CRR – Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen
  • Art. 466 CRR – Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften
  • Art. 473a CRR – Einführung des IFRS 9
  • Anhang IV CRR
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
  • § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung

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