Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“ und „Institut“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 23 CRR – Unternehmen in Drittländern
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 23 CRR verweisen
- Anhang IV CRR
- § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 45a KWG – Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
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