Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 25 CRR – Kernkapital
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 25 CRR verweisen
- Art. 4 CRR – Begriffsbestimmungen
- Art. 281 CRR – Berechnung des Risikopositionswerts
- Art. 282 CRR – Berechnung des Risikopositionswerts
- Art. 520 CRR – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- Anhang IV CRR
- § 2 KWG – Ausnahmen
- § 10a KWG – Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung
- § 13 KWG – Großkredite; Verordnungsermächtigung
- § 18 KWG – Kreditunterlagen
- § 24 KWG – Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 45 KWG – Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
- § 53 KWG – Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung
- § 15 ZAG – Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
Rechtsprechung zu Art. 25 CRR
Eine Entscheidung zitiert Art. 25 CRR.
BAG, Urt. v. 28.10.2025 – 3 AZR 24/25 · 3. Senat
Leitsatz: Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Daher obliegt die Würdigung, ob sich die Anpassungsentscheidung im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Beurteilungs- und …
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