Zum Inhalt springen
Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 18 KWG – Kreditunterlagen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

  • 1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
  • 2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
  • 3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an

  • 1. Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
  • 2. multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
  • 3. Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 19 KWG – Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
  • § 21 KWG – Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 51c KWG – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
  • § 56 KWG – Bußgeldvorschriften
  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 18 KWG

10 Entscheidungen zitieren § 18 KWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2015 – 3 StR 17/15 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Untreuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt. 2. § 39 …
  • BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 170/13 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt - wie hier beim Abschluss …
  • BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren. 2. Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). 3. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt …
  • BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: _____________________ GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für …
  • BGH, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 66/08 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: _____________________ ZPO § 1032 Abs. 1 Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten darüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind.

Weitere Entscheidungen zu § 18 KWG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 KWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten