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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 17 KWG – Haftungsbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.

(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.

(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 KWG verweisen

  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 19 KWG – Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
  • § 21 KWG – Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
  • § 51c KWG – Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Rechtsprechung zu § 17 KWG

2 Entscheidungen zitieren § 17 KWG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 11.07.2006 – VI ZR 339/04 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt werden, kann § 15 Abs. 1 i.V.m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Gewährung von Organkrediten begründen. b) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im …
  • BGH, Urt. v. 11.07.2006 – VI ZR 340/04 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP 2006, 382).

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