Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 466 CRR – Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 466 CRR verweisen
- Anhang IV CRR
- § 2 KWG – Ausnahmen