Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 145b BremPolG – Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1, die Hochschule für Öffentliche Verwaltung sowie die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport dürfen das Betreten einer Liegenschaft dieser Behörden oder der Hochschule oder einer anderen Liegenschaft, die vorübergehend durch eine dieser Behörden oder die Hochschule genutzt wird, von einer vorher durchgeführten Sicherungsüberprüfung abhängig machen. Satz 1 gilt nicht für das Aufsuchen einer Polizeidienststelle zum Zwecke der Anzeigenaufnahme und für Vernehmungen, für das Betreten von für den Publikumsverkehr vorgesehenen Bereichen sowie für Personen, die einem gesetzlichen Kontrollauftrag nachgehen. Für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung gilt Satz 1 nur, soweit der Fachbereich, dem der interne Studiengang Polizei zugewiesen ist, oder die für die Fortbildung der Polizei zuständige Hochschuleinheit betroffen ist. Die Sicherungsüberprüfung dient der Feststellung einer möglichen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung. Zu diesem Zweck wird von der zuständigen Behörde ermittelt, ob von der überprüften Person eine solche Gefahr ausgehen kann (Gefährdungsprognose). Die Gefährdungsprognose obliegt der jeweiligen Behörde nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1; für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport wird sie auf Ersuchen durch das Landeskriminalamt wahrgenommen. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.

(2) Voraussetzung für die Sicherungsüberprüfung ist die Zustimmungserklärung der betroffenen Personen zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Kann die Sicherungsüberprüfung aufgrund der fehlenden Zustimmung der betroffenen Person nicht erfolgen, kann der Person der Zutritt zu den bezeichneten Liegenschaften versagt werden.

(3) Soweit dies für die Sicherungsüberprüfung erforderlich ist, ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 5 zum Zwecke der Sicherungsüberprüfung berechtigt,

  • 1. die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese anzufordern,
  • 2. innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden Person zu verarbeiten,
  • 3. das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personenbezogenen Daten zu ersuchen,
  • 4. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu verarbeiten, die durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde eingeholt wird, und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen,
  • 5. die betroffene Person selbst persönlich oder schriftlich zu befragen sowie
  • 6. im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen

und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der nach Satz 1 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Sicherungsüberprüfung nach Absatz 1 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln.

(4) Die Regelungen des § 145 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.