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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 132 BremPolG – Polizeivollzugsdienst des Landes

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:

  • 1. die Polizei Bremen
  • 2. das Landeskriminalamt,
  • 3. die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.

Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, soweit § 136 Absatz 1 bis 3 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 132 BremPolG verweisen

  • § 2 BremPolG – Begriffsbestimmungen
  • § 145 BremPolG – Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes
  • § 145b BremPolG – Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport