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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 133 BremPolG – Aufgaben der Polizei Bremen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.

(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind.

(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:

  • 1. Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115f des Grundgesetzes,
  • 2. Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes,
  • 3. Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  • 4. die ihr von der Senatorin oder vom Senator für Inneres und Sport zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes.

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