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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 136 BremPolG – Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) und Wasserflächen in den Häfen einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferzonen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land, insbesondere zum Löschen und Laden sowie dem Ein- und Aussteigen von Passagieren, dienen. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in diesen Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.

(3) Auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde Bremerhaven kann das Landeskriminalamt im Einzelfall die kriminalpolizeilichen Maßnahmen übernehmen.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimme Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes und dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes der Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 136 BremPolG verweisen

  • § 132 BremPolG – Polizeivollzugsdienst des Landes
  • § 145 BremPolG – Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes
  • § 145b BremPolG – Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport

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