Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei den Ortspolizeibehörden gilt § 145 entsprechend. Die Überprüfung wird auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch die örtlich zuständige Behörde des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 145a BremPolG – Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.