Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 20 BremLBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 BremLBO verweisen
- § 16c BremLBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 BremLBO – Verwendbarkeitsnachweise
- § 84 BremLBO – Rechtsvorschriften
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