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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 20 BremLBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 BremLBO verweisen

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