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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 16b BremLBO – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Neue und wiederzuverwendende Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16b BremLBO verweisen

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