Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet sowie die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verursacht werden. Dabei soll auf die Belange von Menschen mit Behinderung sowie Aspekte der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Rücksicht genommen werden und es sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 3 BremLBO – Allgemeine Anforderungen
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 BremLBO verweisen
- § 2 BremLBO – Begriffe
- § 16a BremLBO – Bauarten
- § 16b BremLBO – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten
- § 20 BremLBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
- § 51 BremLBO – Sonderbauten
- § 61 BremLBO – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Vorhaben des Bundes, Nothilfevorschrift
- § 67 BremLBO – Abweichungen
- § 84 BremLBO – Rechtsvorschriften
- § 85 BremLBO – Technische Baubestimmungen