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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 16c BremLBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen.

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