(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 18 bis 20 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85 Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
- 3. eine Verordnung nach § 84 Absatz 4a es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
- 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 85 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
(4) Bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sollen möglichst umweltverträgliche Bauprodukte verwendet werden, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften in den Phasen Herstellung, Nutzung und Entsorgung oder Wiederverwendung.