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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111g BNotO – Streitwert

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 111g BNotO

77 Entscheidungen zitieren § 111g BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.03.2016 – NotZ (Brfg) 5/15 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.
  • BGH, Beschl. v. 23.11.2015 – NotSt (Brfg) 5/15 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Pflicht des Notars zu strikter Neutralität endet bei notarieller Beurkundungstätigkeit nicht mit der Vornahme der Beurkundung als solcher.
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 12/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.
  • BGH, Beschl. v. 14.03.2022 – NotZ (Brfg) 10/21 · Senat für Notarsachen

    Notarbestellungsverfahren: Voraussetzungen eines Absehens von der örtlichen Wartezeit eines Bewerbers

  • BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotZ (Brfg) 9/20 · Senat für Notarsachen

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine Wartezeit und die Anwaltstätigkeit eines Einzelanwalts als Notarbewerber

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2020 – NotZ (Brfg) 6/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Ausschreibung einer oder mehrerer Notarstellen rechtfertigt für sich betrachtet noch nicht die Annahme eines - eine Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO rechtfertigenden - zwingenden Bedürfnisses für die Besetzung einer dieser Stellen mit einem - das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nicht erfüllenden - konkurrenzlosen Bewerber. 2. Der alleinige …

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