Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111f BNotO – Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 111f BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 111f BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ 1/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten - sachnäheren - Notarsenate berufen.

Weitere Entscheidungen zu § 111f BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111f BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111f BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten