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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 111h BNotO – Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 111h BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111h BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

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