Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 112 BNotO – Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 112 BNotO
Eine Entscheidung zitiert § 112 BNotO.
BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – ARNot 1/13 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.
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