Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 112 BNotO – Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 112 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 112 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – ARNot 1/13 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur Gerichtsstandbestimmung in verwaltungsrechtlichen Notarsachen.

Weitere Entscheidungen zu § 112 BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 112 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 112 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten