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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 5 BKAG – Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen

  • 1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
  • 2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
  • 3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.

Gefahren des internationalen Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  • 1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  • 2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  • 3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Das Bundeskriminalamt kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch zur Verhütung von Straftaten nach Satz 2 tätig werden.

(2) Die Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes bleiben unberührt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 vorliegt.

(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79).

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BKAG verweisen

  • § 11 BKAG – Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
  • § 13 BKAG – Informationssystem des Bundeskriminalamtes
  • § 26a BKAG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
  • § 32 BKAG – Unterrichtung der Zentralstelle
  • § 38 BKAG – Allgemeine Befugnisse
  • § 39 BKAG – Erhebung personenbezogener Daten
  • § 40 BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 41 BKAG – Befragung und Auskunftspflicht
  • § 42 BKAG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  • § 44 BKAG – Vorladung
  • § 45 BKAG – Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 46 BKAG – Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • § 47 BKAG – Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
  • § 48 BKAG – Rasterfahndung
  • § 49 BKAG – Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
  • § 50 BKAG – Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
  • § 51 BKAG – Überwachung der Telekommunikation
  • § 52 BKAG – Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
  • § 55 BKAG – Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
  • § 56 BKAG – Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Rechtsprechung zu § 5 BKAG

5 Entscheidungen zitieren § 5 BKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre. 2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der …
  • BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des …
  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Zwischenentscheidung über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl Regelungen des BKAG - hier: kein Ausschluss kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG), kein Grund für Zweifel an der Unvoreingenommenheit (§ 19 BVerfGG)

  • BVerfG, Beschl. v. 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 10 Abs. 1 GG schützt vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen, und gewährleistet insoweit eine Privatheit auf Distanz. Diese Gefahren realisieren sich nicht nur bei einer Fernkommunikation zwischen zwei oder mehreren Menschen. Im Lichte seiner Entwicklungsoffenheit begegnet das Grundrecht auch neuen Gefährdungen, die sich aus der …

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