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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 44 BKAG – Vorladung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

  • 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
  • 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 BKAG verweisen

  • § 61 BKAG – Betreten und Durchsuchen von Wohnungen