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Zitierfest

BKAG · Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

§ 6 BKAG – Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt

  • 1. der erforderliche Personenschutz
  • a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
  • b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,
  • c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bundestages und
  • d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;
  • 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen.

(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BKAG verweisen

  • § 9 BKAG – Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
  • § 11 BKAG – Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
  • § 13 BKAG – Informationssystem des Bundeskriminalamtes
  • § 26a BKAG – Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977
  • § 32 BKAG – Unterrichtung der Zentralstelle
  • § 63 BKAG – Allgemeine Befugnisse
  • § 63a BKAG – Bestandsdatenauskunft
  • § 64 BKAG – Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 80 BKAG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Rechtsprechung zu § 6 BKAG

2 Entscheidungen zitieren § 6 BKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des …
  • BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens auf Grundlage jeweils eigener Kompetenzen für sich genommen verhältnismäßige Rechtsgrundlagen sowohl für die Übermittlung als auch für den Abruf der Daten schaffen. Übermittlungs- und Abrufregelungen für Bestandsdaten von Telekommunikationsdiensteanbietern müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, mithin die …

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