Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 896 BGB – Vorlegung des Briefes
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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