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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 896 BGB – Vorlegung des Briefes

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

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