Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 895 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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