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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 895 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 895 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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