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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1138 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

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