Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1139 BGB – Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 1139 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1139 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten