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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 898 BGB – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

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„Was regelt § 898 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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