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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 650o BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 650o BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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