Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  • 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • 3. über die Bildung des Vorstands,
  • 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 58 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten