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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 562d BGB – Pfändung durch Dritte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 562d BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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