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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 562c BGB – Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.

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