Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 423 BGB – Wirkung des Erlasses
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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