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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 423 BGB – Wirkung des Erlasses

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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