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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 424 BGB – Wirkung des Gläubigerverzugs

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

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