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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 41 BGB – Auflösung des Vereins

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.

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