Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1857 BGB – Widerrufsrecht des Vertragspartners
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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