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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1823 BGB – Vertretungsmacht des Betreuers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1823 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1823 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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