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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  • 1. der Scheidung,
  • 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  • 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  • 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 1572 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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