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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  • 1. der Scheidung,
  • 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  • 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

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