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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1367 BGB – Einseitige Rechtsgeschäfte

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

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„Was regelt § 1367 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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