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Zitierfest

BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

§ 10 BBodSchG – Sonstige Anordnungen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BBodSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 BBodSchG

10 Entscheidungen zitieren § 10 BBodSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 24 B 25.143 · 24. Senat

    Haftungsobergrenze für bodenschutzrechtliche Sanierungsmaßnahmen

  • BVerwG, Beschl. v. 16.02.2017 – 7 B 16/16 · 7. Senat

    Auswahlermessen bei der Bestimmung des Störers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG

  • BVerwG, Beschl. v. 22.02.2016 – 7 B 36/15 · 7. Senat

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

  • BVerwG, Beschl. v. 21.04.2015 – 7 B 9/14 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (juris: BBodSchG) werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.
  • BayVGH, Beschl. v. 09.09.2025 – 24 CS 25.238 · 24. Senat

    Sanierungsanordnung für Parkplatz nach Bodenverunreinigungen durch Baumaschinen rechtmäßig

  • BayVGH, Beschl. v. 03.03.2025 – 22 ZB 23.410 · 22. Senat

    Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zur Entfernung von Material

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