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Zitierfest

BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

§ 11 BBodSchG – Erfassung

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.

Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.