Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
BBodSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
§ 7 BBodSchG – Vorsorgepflicht
Amtliche Fassung, Stand 25.02.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 BBodSchG verweisen
- § 8 BBodSchG – Werte und Anforderungen
- § 10 BBodSchG – Sonstige Anordnungen
- § 17 BBodSchG – Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
Rechtsprechung zu § 7 BBodSchG
11 Entscheidungen zitieren § 7 BBodSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 4/15 · 3. Senat
Leitsatz: 1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von …
BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – 7 B 16/10 · 7. Senat
Leitsatz: 1. Das für die Verfüllung eines Tagebaus nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wege der dynamischen Verweisung durch einen bestandskräftigen Betriebsplan anwendbare Bundes-Bodenschutzgesetz beschränkt seine Geltung nicht auf den Bereich des durchwurzelbaren Bodens und nicht auf die Verfüllung mit Boden i.S.v. § 2 Abs. 2 BBodSchG. 2. Die im Wege der dynamischen …
BGH, Urt. v. 18.02.2010 – III ZR 295/09 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese …
BGH, Urt. v. 04.12.2014 – III ZR 51/13 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids (hier: Kosten zur Beseitigung von Umweltgefahren) erhobenen "vorbeugenden" (amtshaftungsrechtlichen) Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse.
BayVGH, Urt. v. 24.11.2025 – 10 N 25.826 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Das bundesrechtliche Cannabiskonsumverbot zum Kinder- und Jugendschutz gemäß § 5 KCanG schließt eine landesrechtliche Benutzungsregelung des Cannabiskonsums in einer staatlichen Parkanlage zum Schutz anderer Parkbesucher nicht aus. (Rn. 32 – 40) 2. Auf Grundlage des Art. 20 Abs. 1 LStVG kann grundsätzlich eine Benutzungsregelung zum Cannabiskonsum in einer staatlichen Parkanlage in Betracht …
BVerwG, Urt. v. 22.11.2018 – 7 C 9/17 · 7. Senat
Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans zur Verfüllung der beim Abbau entstandenen Restlöcher