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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 22 BBG – Beförderungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

  • 1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
  • 2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
  • b) seit der letzten Beförderung,

es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 BBG verweisen

  • § 24 BBG – Führungsämter auf Probe
  • § 26 BBG – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
  • § 18 BGleiG – Verbot von Benachteiligungen

Rechtsprechung zu § 22 BBG

53 Entscheidungen zitieren § 22 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 VR 22.25 · 2. Senat

    Leitsatz: Von der Möglichkeit, Beamte auf Probe bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu befördern (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG), muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Ein genereller Ausschluss dieser Möglichkeit kann durch Verwaltungsvorschrift erfolgen.
  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2020 – 2 A 6/19 · 2. Senat

    Leitsatz: §§ 21 und 22 BBG geben für Bundesbeamte ein System von Regelbeurteilungen vor. Eine Anlassbeurteilung kommt wegen dieser Vorgabe in Betracht, wenn sich der Tätigkeitsbereich gerade des zu beurteilenden Beamten in erheblicher Weise geändert hat. Dies setzt bei einem dreijährigen Rhythmus der Regelbeurteilungen eine Änderung für die Dauer von mindestens zwei Jahren und inhaltlich die Wahrnehmung …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.04.2026 – 2 VR 20.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aus einer Stellenausschreibung muss sich hinreichend klar ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden. 2. Die Vorgabe dienstpostenbezogener Anforderungen setzt voraus, dass die geforderten …
  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 – 2 VR 19.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berücksichtigung des in einem Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes ist umso mehr geboten, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrags am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen. 2. Ändert sich der Maßstab einer dienstlichen Beurteilung - etwa weil der Beamte befördert worden ist oder eine vorangegangene Beurteilung an einem unzutreffenden Statusamt ausgerichtet war - …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.11.2025 – 2 VR 18.25 · 2. Senat

    Abbruch des Auswahlverfahrens wegen neuer Beurteilungsrunde

  • BVerwG, Beschl. v. 03.03.2025 – 2 VR 4/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

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